Netzentgelte oder auch Netznutzungsentgelte sind ein Teil des Strompreises. Der Kunde zahlt an seinen Energieanbieter, dieser wiederum an den Betreiber eines Versorgungsnetzes – und zwar dafür, dass der Strom durch dessen Netz fließt. Als Kunde finden Sie die Netzengelte meist unter dem Punkt „Netzgebühren“ auf Ihrer Rechnung.
Preisblätter gültig ab 01.01.2024
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- Abgaben und Steuern Strom 2024 (pdf, 78 kB)
- Hochlastzeitfenster 2024 (pdf, 55 kB)
- Intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen (pdf, 103 kB)
- Messstellenbetrieb Strom 2024 (pdf, 98 kB)
- Netzentgelte Strom 2024 (pdf, 210 kB)
- Referenzpreisblatt Strom (pdf, 87 kB)
Preisblätter Vorjahre
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- Abgaben und Steuern Strom 2021 (pdf, 111 kB)
- Abgaben und Steuern Strom 2022 (pdf, 111 kB)
- Abgaben und Steuern Strom 2023 (pdf, 84 kB)
- Hochlastzeitfenster 2021 (pdf, 45 kB)
- Hochlastzeitfenster 2022 (pdf, 45 kB)
- Hochlastzeitfenster 2023 (pdf, 46 kB)
- Messstellenbetrieb Strom 2021 (pdf, 215 kB)
- Messstellenbetrieb Strom 2022 (pdf, 114 kB)
- Messstellenbetrieb Strom 2023 (pdf, 95 kB)
- Netzentgelte Strom 2021 (pdf, 119 kB)
- Netzentgelte Strom 2022 (pdf, 122 kB)
- Netzentgelte Strom 2023 (pdf, 110 kB)
Individuelle Netzentgelte (§ 19 Abs. 2 StromNEV)
Gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV haben Letztverbraucher unter bestimmten Voraussetzung Anspruch auf individuelle Netzentgeltvereinbarungen. Voraussetzungen nach Satz 1 ermöglichen ein reduziertes Netzentgelt. Nach Satz 2 kann eine Netzentgeltbefreiung gewährt werden.
Informationen über bestehende Mindestvoraussetzung, Einschränkungen und Bedingungen entnehmen Sie bitte dem „Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Snd. 2 S. 2 StromNEV (Stand September 2011)“ der Bundesnetzagentur.
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts sowie die Befreiung von den Netzentgelten erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 StromNEV tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.
Individuelle Netzentgelte (§ 19 Abs. 3 StromNEV)
Gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV ist zwischen Netznutzern und dem Betreiber des Elektrizitätsverteilnetzes ein angemessenes Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel festzulegen, soweit der Netznutzer sämtliche in der Netzebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Das Entgelt hat sich an den individuell zuordnenbaren Kosten dieser Betriebsmittel unter Beachtung der Grundsätze der Netzkostenermittlung nach § 4 StromNEV zu orientieren.
Solche individuellen Netzentgelte bestehen zur Zeit im Elektrizitätsversorgungsnetz der Stadtwerke Brunsbüttel nicht.
Änderung der Netzentgelte (§ 21 StromNEV)
Die Stadtwerke Brunsbüttel GmbH haben derzeit keinen Antrag nach § 23 a Abs. 3 EnWG zur Genehmigung kostenorientierter Netzentgelte bei der Regulierungsbehörde gestellt.
Änderungen der Netzentgelte gemäß § 17 Abs. 2 ARegV aufgrund der Anpassung der Erlösobergrenze bleiben davon unberührt.